Porsche Automobil Holding SE: Weitere Hedgefonds ziehen Berufung im Verfahren vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit zurück


Porsche Automobil Holding SE / Schlagwort(e): Rechtssache

30.04.2013 17:50

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Im Berufungsverfahren vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit
gegen die Porsche Automobil Holding SE ('Porsche SE') und ehemalige
Vorstandsmitglieder der Porsche SE haben 12 Kläger der insgesamt zuletzt 20
Kläger ihre Berufung gegen die Abweisung ihrer Klagen durch den U.S.
District Court for the Southern District of New York mit Zustimmung der
Porsche SE zurückgenommen. Die Berufungsrücknahme bedarf zu ihrer
Wirksamkeit noch der Annahme durch das Gericht. Das Berufungsverfahren in
Bezug auf die verbleibenden 8 Kläger bleibt von der Berufungsrücknahme
unberührt. Die Porsche SE hält die Klagen weiterhin für unzulässig und
unbegründet.

Vor dem U.S. District Court for the Southern District of New York hatten
ursprünglich insgesamt 46 Hedgefonds Schadensersatzklagen gegen die Porsche
SE und zum Teil auch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Porsche SE
erhoben und einen Schaden von insgesamt mehr als 2,5 Mrd. US-Dollar geltend
gemacht. Die Kläger hatten Ansprüche auf der Grundlage der
US-Wertpapiergesetze und des so genannten Common Law im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Volkswagen-Stammaktien durch die Porsche SE und den
diesbezüglichen Veröffentlichungen im Jahr 2008 behauptet. Der U.S.
District Court for the Southern District of New York hatte die Klagen im
Dezember 2010 in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen hatten 32 Kläger
Berufung eingelegt. Von diesen 32 Klägern hatten 12 bereits im März 2013
ihre Berufung zurückgenommen.

Die weiteren 12 Kläger, die nun ihre Berufung zurückgenommen haben, hatten
ursprünglich auch vor dem New York State Supreme Court gegen die Porsche SE
geklagt. In den Verfahren vor dem New York State Supreme Court hatten die
Kläger bereits am 31. Januar 2013 mit der Porsche SE eine Vereinbarung zur
Beendigung aller Verfahren vor diesem Gericht geschlossen. In dieser
Vereinbarung hatten sich die Kläger bereit erklärt, auf die Einlegung von
Rechtsmitteln gegen die Abweisung ihrer Klagen durch die Appellate Division
des New York State Supreme Court (Berufungskammer) zu verzichten, und die
Porsche SE hatte sich bereit erklärt, gegenüber Ansprüchen der Kläger, die
in Deutschland innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung
klageweise gerichtlich geltend gemacht werden, nicht die Einrede der
Verjährung zu erheben. Die Porsche SE hält die geltend gemachten Ansprüche
unverändert für unbegründet.


30.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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